Urlaubsentgelt

(§ 11 BUrlG) ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnzahlung während seines Urlaubs. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll der AN nicht ohne Vergütung von seiner Arbeitspflicht freigestellt werden, sondern ganz normal weiterbezahlt werden. Abzugrenzen ist es von der Urlaubsabgeltung.

Urlaub.

Urlaub.

ist der während der Dauer des Urlaubs fortbezahlte Arbeitslohn. Bei Monatsgehältern besteht das U. in fortlaufender Gehaltszahlung. Bei Wochenlohn wird das U. nach § 11 I BUrlG berechnet; es wird der durchschnittliche Arbeitslohn während der Letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn (ohne Überstundenvergütung, soweit durch Tarifvertrag nicht anders geregelt) zugrundegelegt. Das U. ist dann vor Antritt des Urlaubs zu zahlen (§ 11 II BUrlG).




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