Urlaubsabgeltung
Ein Anspruch auf U. ergibt sich aus § 7 IV BUrlG. Er stellt ein Surrogat für den Urlaubsanspruch dar. Der AG ist verpflichtet, den AN für die Zeit seines Urlaubs von der Arbeitsverpflichtung freizustellen. Wird das Arbeitsverhältnis aber beendet, so entfällt diese Freistellungsverpflichtung bezüglich des Resturlaubs. Da dies dem AG nicht zugute kommen soll, muß er den Resturlaub abgelten. Der AN muß also überhaupt noch einen Resturlaubsanspruch haben und dieser Anspruch hätte noch erfüllt werden müssen.
Häufiges Klausurproblem ist daher, daß der AN nach dem 31.03. noch die U. für seinen Resturlaub aus dem vorhergehenden Kalenderjahr begehrt. Unabhängig davon, ob der Urlaubsanspruch noch besteht, hätte er jedenfalls nicht mehr vom AG erfüllt werden müssen.
Nach § 7 III BUrlG muß Resturlaub aus dem Vorjahr nämlich innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden, ansonsten verfällt er unwiederbringlich. In einem solchen Fall besteht daher gerade kein Anspruch auf U. Gegebenenfalls kommen dann Schadensersatzansprüche des AN gegen den AG gem. §§ 280 I; 287 S.2 BGB in Betracht, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, insbesondere muß der AN den AG bzgl. der Urlaubsgewährung gemahnt haben (§ 284 I BGB).
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Kein Anspruch auf U. besteht, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden einen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat und wenn in diesen Fällen eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz).
Im Sozialrecht:
Arbeitslosengeld
In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Versicherte Anspruch auf Verbandmittel, wenn diese infolge einer Krankheit erforderlich sind (§§27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 31 SGB V). Ist für das Verbandmittel ein Festbetrag festgesetzt, trägt die Krankenkasse nur die Kosten bis zur Höhe des Festbetrages (§31 Abs. 2 SGB V). Darüber hinausgehende Kosten haben die Versicherten selbst zu tragen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Zuzahlung in Höhe von 10% des Abgabepreises zu zahlen (§28 Abs. 3 S. 1 i.V.m. §61 S. 1 SGB V). Die Zuzahlung entfällt, wenn der Betroffene wegen Überschreitens der Belastungsgrenze von der Zuzahlung befreit wurde (§ 62 SGB V). In der gesetzlichen Unfallversicherung versteht man unter Verbandmitteln - und Arzneimitteln - alle zur ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel (§29 Abs. 1 SGB VII). Soweit in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Verbandmittel ein Festbetrag festgesetzt ist, trägt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nur die Kosten des Verbandmittels bis zu dieser Höhe. Wird der Festbetrag überschritten, muss der Versicherte die zusätzlichen Kosten selbst tragen. Hierauf muss der Arzt den Patienten hinweisen (§29 Abs. 1 S. 3 SGB VII). Anspruch auf erforderliche Verbandmittel haben in der gesetzlichen Unfallversicherung ferner infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit behinderte oder von einer Behinderung bedrohte (Behinderung) gesetzlich Unfallversicherte (§ 27 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII i.V.m. §26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) (zu Einzelheiten der Voraussetzungen medizinische Rehabilitation). In der gesetzlichen Rentenversicherung kann (Ermessen) ein Verbandmittel als Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden (§ 15 Abs. 1 S. 1 SGB VI i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX). In der sozialen Entschädigung ist die Versorgung mit Verbandmitteln eine Leistung der Heilbehandlung (§§ 10 Abs. 1, 11
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BVG) und der Krankenbehandlung (§§12 Abs. 1,11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BVG). Pflegehilfsmittel
Im Arbeitsrecht:
. 1. Kann der Url. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 IV BUr1G). Sie ist das Surrogat des Anspruches aufUrlaub (AP 4 zu § 13 BUr1G Unabdingbarkeit). Hieraus werden folgende Schlussfolgerungen gezogen: a) Konnte der U.-Anspruch nicht erfüllt werden, weil der AN zB. arbeitsunfähig ist, so erwächst auch keine Url.Abg. (AP 21 zu § 7 BUrIG Abgeltung = DB 85, 1598; AP 24 = NJW 87, 151; AP 48 = NZA 89, 763; AP 50 = NZA 90, 239 = BB 89, 2403; AP 51 = NZA 90, 139 = BB 89, 2403; v. 19. 1. 1993 — 9 AZR 8/92 — NZA 93, 1129; v. 8. 2. 94 — 9 AZR 332/92 —; Schäfer NZA 93, 204). Dasselbe gilt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (AP 26 zu § 7 BUr1G Abgeltung = DB 86, 2685; auch AP 19 zu § 1 BUr1G --= NZA 89, 362; AP 54 = NZA 90, 942). Jedoch bedarf es insoweit der Prüfung, ob der AN infolge seiner Gebrechen noch Arbeitsleistung hätte erbringen können. Im Falle des Erziehungsurlaubes wird nur solcher Urlaub übertragen, den der AN infolge des Erziehungsurlaubs nicht nehmen konnte. Konnte dagegen die ANin wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten, so erlischt der U. (AP 2 zu § 17 BErzGG = NZA 92, 419).
b) Wegen der Bindung an die Arbeitspflicht sind Url. u. UrlAbg. unvererblich (AP 49 = NZA 90, 238; AP 53 = NZA 90, 940; AP 59 NZA 92, 1088). Hat dagegen der AN erfolglos U. verlangt, so
kann ein vererblicher Schadensersatzanspruch entstehen (AP 57 = NZA 92, 3317; 93, 28).
2. Die Abg. ist wie das Urlaubsentgelt zu berechnen. Ist die 5Tage-Woche mit im wesentl. gleichmässig verteilter Arbeitszeit eingeführt, ist für jeden abzugeltenden UrlTag 1/6 des wöchentl. Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen (AP 1 zu § 7 BUr1G Abgeltung). Der AG kann den AN im allgemeinen nicht darauf verweisen, dass in einem Folgearbeitsverhältnis noch ein voller U.-Anspruch erwächst (AP 4 zu § 6 BUrIG = NZA 91, 944; früher AP 8 zu § 7 BUrIG Abgeltung). Auch für die Abgeltung von Teiluri.-Ansprüchen können Verfallfristen vereinbart werden. Diese laufen selbst dann ab, wenn der AN mit Rücksicht auf den Erwerb eines vollen Ur1.-Anspr. gegen den FolgeAG von deren Erhebung absieht (AP 9 zu § 5 BUr1G). Ein Verfall des Anspruchs auf U. im Falle der fristl. Beendigung des AV ist nicht mehr vorgesehen; soweit noch entspr. Regelungen in Tarifverträgen bestehen, sind sie in Höhe des gesetzl. Anspr. unwirksam (AP 4, 6 zu § 13 BUr1G Unabdingbarkeit).
3. Durch Tarifvertrag kann vorgesehen werden, dass der Urlaub auch dann abzugehen ist, wenn er infolge Krankheit nicht genommen werden konnte (AP 28 zu § 13 BUrIG = NZA 87, 426; AP 58 zu § 7 BUr1G Abgeltung = DB 92, 2349). Andererseits sind solche TV im Umfang des gesetzlichen U.-Anspruches unwirksam, die bestimmen, dass nur solcher U. abzugelten ist, der aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden konnte (AP 12 zu § 13 BUr1G Unabdingbarkeit = DB 87, 1693). Zumindest im Umfang der tariflichen UA können Verfallfristen vereinbart werden (v. 25. 8. 92 - 9 AZR 329/91 - NZA 93, 759).
4. Zur Url.Abg. im Konkurs: AP 35 zu § 7 BUr1G Abgeltung NZA 88, 58.
besteht darin, dass an Stelle eines nicht verbrauchten Urlaubs dem Arbeitnehmer als Ausgleich für während dieser Zeit erbrachte Arbeit Geld oder geldwerte Gegenstände geleistet werden. U. ist grundsätzlich verboten, ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann (§§ 7 IV, 13 I BUrlG).
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