Urteilsergänzung

Ergänzungsurteil.

Ergänzung des Urteils um die Entscheidung über einen (versehentlich) übergangenen Haupt- oder Nebenanspruch oder zum Kostenpunkt durch das Gericht (§ 321 ZPO, § 120 VwGO, § 140 SGG, § 109 FGO).
Ist der gestellte Antrag bereits irrtümlich im Tatbestand nicht aufgeführt, muss außerdem Tatbestandsberichtigung beantragt werden.
Die Ergänzung erfolgt auf binnen zweier Wochen ab Urteilszustellung zu erhebenden Antrag eines Beteiligten durch (Ergänzung-) Urteil. Unterbleibt ein solcher Antrag, endet nach Ablauf der Frist die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs, so dass ggf. neu geklagte werden kann (und muss).

Ergänzungsurteil.




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