Urteilsgrund

(§ 267 StPO) ist im Strafprozessrecht der Grund für das Urteil. Die Urteilsgründe fassen im Strafurteil Urteilstatbestand und Entscheidungsgründe zusammen. Sie müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Lit.: Sassenberg-Walter, U., Die Urteilsgründe im Strafverfahren, 1987; Hillenkamp, T., Die Urteilsabsetzungs- und die Revisionsbegründungsfrist, 1998




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