Urteilskopf

Als U. (Rubrum) bezeichnet man die Überschrift und die einleitenden gesetzlich vorgeschriebenen Angaben über das Gericht und seine Besetzung, die Prozessbeteiligten und den Tag der Entscheidung; z.B. §275 Abs. 3 StPO, § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO a. Rubrum.

(Rubrum), enthält das Gerichtsaktenzeichen (zur Identifikation des Verfahrens), einen Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über Verkündung und Zustellung des Urteils (§ 315 Abs. 3 ZPO), die Überschrift „im Namen des Volkes” (§ 311 Abs. 1 ZPO, § 117 Abs. 1 VwGO, § 132 Abs. 1 SGG, § 105 Abs. 1 FGO), die Bezeichnung der Urteilsart (soweit gern. §313 b Abs. 1 S. 2 ZPO vorgeschrieben oder zweckmäßig, sonst nur „Urteil”), die Bezeichnung der Parteien (zu den erforderlichen Angaben vgl. §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO), ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten, die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
und den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde (vgl. § 313 Abs. 1 ZPO, § 275 Abs. 3 StPO, § 117 Abs. 2 VwGO, § 136 Abs. 1 SGG, § 105 Abs. 2 FGO).

(Rubrum genannt) ist einer der Bestandteile eines Urteils. Gesetzliche Vorschriften je nach Verfahrensordnung: § 313 I Nr. 1, 2 ZPO, § 117 II Nr. 1, 2 VwGO, § 105 II Nr. 1, 2 FGO, § 136 I Nr. 1, 2, 3 SGG, § 275 StPO. Der U. enthält: die Eingangsformel „Im Namen des Volkes“, das Aktenzeichen, das Gericht, das entscheidet, und seinen Spruchkörper (Kammer usw.), die Namen der mitwirkenden Richter, den Tag der Letzten mündlichen Verhandlung, die Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten und ihrer gesetzlichen Vertreter und Prozessbevollmächtigten nach Namen, Stand oder Beruf, Wohnort und Stellung im Verfahren. Im Strafverfahren sind der Sitzungstag, an dem das Urteil verkündet wird, sowie an Stelle der Parteien der Angeklagte, statt des Prozessbevollmächtigten der Verteidiger und außer den Richtern der Beamte der StA und der Urkundsbeamte aufzuführen.




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