Urteilsmißbrauch

ist die Ausnutzung eines rechtskräftigen unrichtigen Urteils durch die obsiege- :e Partei unter Verstoß gegen die guten Sitten. Nach ständiger Rspr. kann der unterlegenen Partei in dfe-sem Fall ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zustehen. Voraussetzung hierfür ist daß der obsiegenden Seite die Unrichtigke;: :e-; ~ r und weitere besondere Umstände hinzutreten, nach denen es in besonderem Maße unbillig Aä’e 2€ Vollstreckung des Urteils zuzulassen. Ein solcher besonderer Umstand ist z.B. die Anstiftung eines Zeugen zur Falschaussage. Nach der Rspr. steht dem Unterlegenen und rechtskräftig Verurteilten dann ein Anspruch aus § 826 BGB zu. Dieser kann auf Herausgabe des Titels, Unterlassung der Zwangsvollstreckung oder Schadensersatz gerichtet sein. Dadurch kann in einem Ausnahmefall die Rechtskraft eines formell einwandfrei erwirkten Urteils durchbrochen werden. Die Lit. dagegen lehnt dies ab und hält die Aufhebungsgründe der §§ 578 ff. ZPO für eine abschließende Regelung.




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