Wirtschaftsrecht
Gesamtheit der Normen, welche die selbständige Erwerbstätigkeit in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft und Verkehr begrenzen und lenken. Dazu gehören die Vorschriften über die Zulassung zu Beruf und Gewerbe und die Vorschriften der staatlichen Wirtschaftslenkung und Wirtschaftsförderung, außerdem das Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, das Recht der Organisationen, der Kammern und Verbände und das Außenwirtschaftsgesetz sowie das Wirtschaftsverfassungsrecht, das die Verfassungsvorschriften umfaßt, welche die Wirtschaft betreffen. Wesentlich sind dabei die wirtschaftlichen Grundfreiheiten, die durch die Grundgesetzartikel 2 (allgemeine Handlungsfreiheit), 14 (Eigentum) und 12 (Berufsfreiheit) geprägt werden.
ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Rechtsverhältnisse der Wirtschaft - d.h. der Erzeugung, Verarbeitung und Verteilung von Gütern sowie der Dienstleistungen - regeln. Es umfasst sowohl das Wirtschaftsprivatrecht als auch das Wirtschaftsverwaltungsrecht. Zum Wirtschaftsprivatrecht, das die Rechtsbeziehung der an der Wirtschaft beteiligten Privaten betrifft, gehören u.a. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, gewerblicher Rechtsschutz (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Warenzeichen) u. die privatrechtlichen Normen des Wettbewerbsrechts (insbes. hinsichtlich des unlauteren Wettbewerbs). Gegenstand des Wirtschaftsverwaltungsrechts sind die Einwirkungen der öfftl. Verwaltung auf die Wirtschaft. Diese werden ihrerseits entweder der Eingriffs- oder der Leistungsverwaltung zugeordnet. Die wirtschaftsbeschränkende Eingriffsverwaltung äussert sich vor allem in Geboten u. Verboten (so z.B. im Kartellrecht u. im Umweltrecht); die wirtschaftsfördernde Leistungsverwaltung bedient sich vorzugsweise der Subventionen.
i. w. S. ist die Gesamtheit der die Wirtschaft betreffenden Rechtssätze. Das W. befasst sich mit der Einrichtung und Gestaltung, Ordnung, Förderung, Lenkung oder Begrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit. Es ist teils öffentliches, teils privates Recht (Wirtschaftsprivatrecht). Das öffentlich-rechtliche W. zerfällt in Wirtschaftsver- fassungsrecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht. Das private W. (W. i. e. S., Wirtschaftsprivatrecht) umfasst u.a. Handelsrecht, Arbeitsrecht, Mitbestimmungsrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Haftungsrecht, Insolvenzrecht. Lit.: Aktuelle Wirtschaftsgesetze, 2005; Wirtschaftsgesetze (Lbl.), 59. A. 2006; Europäisches Wirtschaftsrecht (Lbl.) hg. v. Winkel, K., 24. A. 2006; Handbuch des EU- Wirtschaftsrechts (Lbl.), hg. v. Dauses, M., 17. A. 2006; Herdegen, M., Internationales Wirtschaftsrecht, 5. A. 2005; Hakenberg, W., Grundzüge des Europäischen Wirtschaftsrechts, 4. A. 2007; Europäisches Wirtschaftsrecht Textsammlung (Lbl.), hg. v. Borries, R. v. u. a., 12. A. 2003; Nagel, B., Wirtschaftsrecht der Europäischen Union, 4. A. 2003; Münchener Vertragshandbuch Bd. 2 Wirtschaftsrecht 1, 5. A. 2004, Bd. 3 Wirtschaftsrecht 2, 5. A. 2004, Bd. 4 Wirtschaftsrecht III, hg. v. Schütze, R.AVeipert, L., 6. A. 2007; Gehling, K./Gratzfeld, K., Wirtschaftsrecht, 3. A. 2002; Kießling, E. , Das Assessorexamen im Wirtschaftsrecht, 2. A. 2007; Schomerus, T., Zehn Jahre Wirtschaftsrecht nach dem Lüneburger Modell, JuS 2004, 1124; Lange, K., Basiswissen ziviles Wirtschaftsrecht, 3. A. 2005; Schwarze, J., Europoäisches Wirtschaftsrecht, 2007; Sester, P., Europäisches Wirtschaftsrecht, 2007
Die Abgrenzung des Begriffs ist nicht einheitlich. Nach überwiegender Meinung umfasst das W. die Gesamtheit der Normen, welche die selbständige Erwerbstätigkeit in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft, Verkehr und den freien Berufen - je nach der wirtschaftspolitischen Grundauffassung mehr oder weniger - begrenzen und lenken. Zum W. gehören damit neben dem Wirtschaftsprivatrecht insbes. die Vorschriften über die Zulassung zu Beruf und Gewerbe (s. Berufsfreiheit, freie Berufe, Gewerbeordnung, Handwerksordnung) wie auch der Bereich der staatlichen Wirtschaftslenkung (Wirtschaftslenkung, Marktordnung, Preisrecht) und der Wirtschaftsförderung (Subventionen). W. ist ferner das Kartellrecht und das Recht der wirtschaftlichen Organisationen (Kammern, Verbände) sowie für den internationalen Bereich das Außenwirtschaftsrecht. Die nationalen Rechtsvorschriften werden zunehmend ergänzt und verdrängt durch Normen des europäischen Rechts. S. a. Wirtschaftsverfassungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht.
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