Verbandshaftung
Bei einer Eigentumswohnung :
§ 10 Abs. 8 Satz 1 WEG lautet: "Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (...) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; (...)." Was ist damit gemeint?
Die Gläubiger einer Forderung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft können einerseits gegen den "Verband" (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) vorgehen und andererseits auch gegen einzelne Wohnungseigentümer, allerdings ist deren Aussenhaftung auf die Miteigentumsquote beschränkt.
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