Verbesserung der Wohnverhältnisse
Bei einer Eigentumswohnung :
Zu den Modernisierungen, für die eine qualifizierte Mehrheit gemäss § 22 Abs. 2 WEG erforderlich ist, gehören auch Massnahmen, die die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern; es soll eine Erhöhung des Gebrauchswerts erzielt werden, sonst liegt keine Modernisierung vor. Es handelt sich aus Sicht des WEG-Rechts um Massnahmen, die nur das gemeinschaftliche Eigentum betreffen und nicht das jeweilige Sondereigentum. Beispiele: Einrichtung eines Fahrradkellers; Einbau eines Aufzuges; Anlage eines Spielplatzes.
Vorheriger Fachbegriff: Verbescheidung | Nächster Fachbegriff: Verbesserungsvorschläge