Qualifizierte Mehrheit

Abstimmung.

Bei einer Eigentumswohnung:

ln gängigen Verwaltungsangelegenheiten entscheiden die Wohnungseigentümer normalerweise mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Zuge der WEG-Reform hat der Gesetzgeber nunmehr auch die Möglichkeit der qualifizierten Mehrheit zu bestimmten Themen eingeführt. Sollten entsprechende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft vorhanden sein, so sind diese grundsätzlich vorrangig. So wird für Änderungen der Kostenverteilung im Zusammenhang mit Massnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung eine doppelte Mehrheit verlangt (§ 16 Abs. 4 Satz 2 WEG) und für Beschlüsse bezüglich modernisierender Instandsetzung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 WEG).

Zum Schutz der Minderheit ist nicht nur eine Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Eigentümer (nach Köpfen) nötig, sondern es müssen zusätzlich auch mehr als die Hälfte der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile dafür stimmen (doppelte qualifizierte Mehrheit).

Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass ein Beschluss, der die erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, aber gleichwohl vom Versammlungsleiter als zustande gekommen festgestellt und verkündet wird, nach Ablauf der Anfechtungsfrist (Zitterbeschluss) bestandskräftig wird. Wird ein solcher Beschluss, der vom Versammlungsleiter fälschlicherweise festgestellt und verkündet worden ist, allerdings mit einer Anfechtungsklage angegriffen, wird das Gericht den Beschluss wegen Verstoss gegen das in diesem Fall geltende Mehrheitsprinzip für unwirksam erklären.

Mehrheit, qualifizierte

Abstimmungen im Bundestag.

Abstimmung.




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