Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung

Einstellung: Nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG darf
ein Arbeitgeber bei der Einstellung Bewerber für eine
Stelle wegen des Geschlechtes weder unmittelbar noch mittelbar diskriminieren. Verstößt ein Arbeitgeber gegen dieses Diskriminierungsverbot, so hat der
diskriminierte Bewerber nach § 15 Abs. 1 AGG einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (kein
Anspruch auf Einstellung, § 15 Abs. 6 AGG). Dieser
Anspruch setzt weder Kausalität der Diskriminierung für die Nichteinstellung noch ein Verschulden des Arbeitgebers voraus. Der Bewerber muss aber objektiv
für die Stelle geeignet sein. Wäre der Bewerber aber auch bei ordnungsgemäßer Auswahl nicht eingestellt
worden, so ist die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 S. 2
AGG auf drei Monatsentgelte beschränkt. Der Anspruch muss nach §§ 15 Abs. 4 S. 1 AGG innerhalb von
zwei Monaten ab Zugang der ablehnenden Entscheidung geltend gemacht werden, § 15 Abs. 4 S. 1, 2 AGG (Ausschlussfrist).
Entgelt: Nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr.2 AGG darf ein Arbeitgeber für gleiche Arbeit nicht wegen des Geschlechtes des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung zahlen.




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