Diskriminierung
Eine Diskriminierung ist eine ungleiche Behandlung oder Schlechterstellung, die sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes stellt klar, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens sowie seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
Art. 3 GG
Siehe auch Gleichheitssatz
Benachteiligung einzelner Personen oder ganzer Gruppen durch den Staat oder andere Gruppen und Personen, zum Beispiel der Frauen durch die Männer oder der Gastarbeiter durch die Behörden und andere Arbeitnehmer. Die Diskriminierung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3, 33 GG) und berechtigt daher stets zu einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht.
absichtliche Benachteiligung. 1) Im staatlichen Bereich ist D. insbes. in totalitären Staaten ein häufig angewandtes Mittel, um bestimmte Bevölkerungsgruppen (z. B. politische Gegner oder in der NS-Zeit die Juden) auszuschalten. In der BRD ist
D. durch Art. 3 GG verboten, der bestimmt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und dass niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat oder Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt werden darf. - 2) Im zwischenstaatlichen Bereich ist D. vor allem in der Handelspolitik ein - z. T. zulässiges - Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Schwierigkeiten (z. B. die Erhebung unterschiedlicher Zölle auf gleichartige Waren aus verschiedenen Herkunftsländern). Durch internationale Verträge werden D.en dieser Art weitgehend ausgeschlossen (GATT). - 3) Für den gewerblichen Bereich sind diskriminierende Massnahmen gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen (z. B. ungerechtfertigte Preisbindungen, Liefersperren, Androhung von Nachteilen u. ä. durch marktbeherrschende Unternehmen gegenüber Konkurrenten) durch §§ 25-27 des G.es gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten; unlauterer Wettbewerb.
Abscheidung, Schlechterma- chung, Schlechterstellung (z.B. Abhängigmachung einer Straßenbauauftragserteilung von einer Tarif- treueerklärung) Lit.: Schiek, D., Differenzierte Gerechtigkeit, 2000; Thüsing, G., Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz, 2007
Vorheriger Fachbegriff: Diskount | Nächster Fachbegriff: Diskriminierung im Völkerrecht