Verbotene Ausgabe von AktienWenn Aktien oder Zwischenscheine ausgegeben werden, bevor die Gesellschaft oder im Fall der Kapitalerhöhung die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung oder einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln der Beschluss über diese Kapitalerhöhungen im Handelsregister eingetragen sind, sind diese Ausgaben wegen Verstosses gegen das Akt.G nichtig und strafbar (Ordnungswidrigkeit), §§ 191, 197, 219, 405 AktG.
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