Verbraucherberatung
Im Sozialrecht :
In der gesetzlichen Krankenversicherung können von den Spitzenverbänden der Krankenkassen anerkannte Einrichtungen der Verbraucherberatung gefördert werden (§65b SGB V). Einrichtungen i.d.S. sind Stellen, die Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen gesundheitlich informieren, beraten und aufklären wollen (§65b Abs. 1 S. 1 SGB V). Für die Förderung müssen je Kalenderjahr 5113 000 € Millionen eingesetzt werden. Im Regelfall ist die Förderung auf 8 Jahre begrenzt (§65b Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. §65 SGB V).
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