Verbraucher
ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB, z. B. Arbeitnehmer bei Abschluss eines Arbeitsvertrags). Der Europäische Gerichtshof legt für den Verbraucherschutz als Leitbild den durchschnittlich unterrichteten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zugrunde. Der V. muss vor einer unangemessenen Benachteiligung durch allgemeine Geschäftsbedingungen besonders geschützt werden (§§ 305 ff. BGB, z. B. Schutz dagegen, dass Telefonwertkarten nur mit zeitlich beschränkter Gültigkeitsdauer verkauft werden). Lit.: Kilian, B., Der Verbraucherbegriff in der Europäischen Union, Diss. jur. Augsburg 1998; Niemöller, S., Das Verbraucherleitbild, 1999; Meyer, R., Der aufgeklärte Verbraucher, 2004; Schmidt, K., Verbraucherbegriff und Verbrauchervertrag, JuS 2006, 1
, Arbeitsrecht: Auch Arbeitnehmer werden nach dem Gesetzeswortlaut vom bürgerlich-rechtlichen Verbraucherbegrifferfasst. Zudem spricht die systematische Stellung von § 13 BGB im allgemeinen Teil des BGB für eine Anwendung der Vorschrift auf alle Arten von Rechtsgeschäften und damit auch auf Arbeitsverträge. Letztlich entspricht es aber auch dem Sinn und Zweck der Regelung und dem Willen des Gesetzgebers, Arbeitnehmern grundsätzlich den Status von Verbrauchern zuzuerkennen. Etwaigen Besonderheiten des Arbeitsrechtes kann dann im Einzelfall durch die teleologische Reduktion von einzelnen Vorschriften Rechnung getragen werden (BAG, Urt. v. 25.5. 2005, Az. 5 AzR 572/04). Vgl. auch Haustürgeschäft
ist jede natürliche Person (str. ob auch Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wohl aber zu bejahen), die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Hierunter fällt auch eine persönliche Mithaftungserklärung des GmbH-Geschäftsführers und/oder - Gesellschafters für eine Verbindlichkeit der GmbH (z. B. für ein Existenzgründungsdarlehen). Auch der Arbeitsvertrag ist nach der Rspr. ein Verbrauchervertrag zwischen dem Arbeitgeber als Unternehmer und dem Arbeitnehmer als V. (BAG NJW 2005, 3305). S. i. E. Verbrauchervertrag, Verbrauchsgüterkauf, Kreditvertrag, Verbraucherschutzrecht, Verbraucherinformationsgesetz.
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