Verdingungsordnung für Bauleistungen abgekürzt VOB; Verwaltungsvorschrift über die bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge maßgeblichen Grundsätze. Teil A regelt das Verfahren, Teil B enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung der Bauleistungen. Letztere werden, obwohl sie nur für Bund und Länder allgemein verbindlich sind, oft auch im privaten Bauwesen als allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart oder sonst bei der Auslegung von Verträgen als Ausdruck der Verkehrssitte herangezogen.
Weitere Begriffe : Ausführungsverschulden | Repräsentationsprinzip | Wohngeldgesetz |
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