Verdingungsordnung für Bauleistungen

abgekürzt VOB; Verwaltungsvorschrift über die bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge maßgeblichen Grundsätze. Teil A regelt das Verfahren, Teil B enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung der Bauleistungen. Letztere werden, obwohl sie nur für Bund und Länder allgemein verbindlich sind, oft auch im privaten Bauwesen als allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart oder sonst bei der Auslegung von Verträgen als Ausdruck der Verkehrssitte herangezogen.

(VOB) enthält insbes. die für die Vergabe Öffentlicher Bauaufträge massgeblichen Grundsätze. Teil A regelt das Verfahren (Ausschreibung, Zuschlagbedingungen usw.) bei der Vergabe von Bauaufträgen, Teil B enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Im Teil C sind die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen aufgeführt. Bei privaten Bauverträgen gilt die VOB nur, soweit dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.




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