Bauvertrag
ist der Werkvertrag zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer (Bauhandwerker) über Bauleistungen. Die Leistungen des Unternehmers sind meist durch das vom Architekten aufgestellte Leistungsverzeichnis bestimmt. Es gilt ausserdem die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), wenn dies vereinbart wurde. Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln verjähren in fünf Jahren nach der Abnahme, nach VOB bereits nach zwei Jahren. Für die Ansprüche des Bauunternehmers (Bauforderung) kann eine Bauhandwerkerhypothek bestellt werden.
Werkvertrag (1, 4); s. dort auch unter 3 b über die VOB. Bis zu einer gesetzlichen Spezialregelung gilt für den B. Werkvertragsrecht.
Werkverträge, die auf die Herstellung eines körperlichen Arbeitserfolges zwischen Bauherrn und Bauunternehmer gerichtet sind. Der Unternehmer schuldet einzelfallabhängig vollständigen bzw. teilweisen Roh- oder Neubau, Anbauten, Renovierungsarbeiten oder sonstige Einzelleistungen. Die Bezeichnung des Vertrages als „Kaufvertrag” ist unschädlich. Die Forderungen des Bauunternehmers können durch Bauhandwerkersicherungshypothek oder Sicherheitsleistung (§§648, 648 a BGB) abgesichert werden. Für Bauverträge wird zumeist die Geltung der VOB ( Verdingungsordnung für Bauleistungen) vereinbart.
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