Vereinigungen (kriminelle)Sie werden von der im GG garantierten Vereinsfreiheit nicht geschützt (Art. 9 Abs. 2). Wer eine Vereinigung, «deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen» gründet, ihr angehört, für sie wirbt oder sie unterstützt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 129 StGB). Sogenannte Rädelsführer oder Hintermänner erhalten mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe. Bei Personen, die sich von einer kriminellen Vereinigung lossagen, kann völlig von Strafe abgesehen werden. Seit 1976 gelten für die Bildung «terroristischer Vereinigungen» schärfere Strafvorschriften (§ 129a StGB, Terrorismus).
Weitere Begriffe : Wertpapierfonds, inländische | Gütertrennung | Industriespionage |
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