Vererbung von Sozialleistungsansprüchen
Im Sozialrecht :
Soweit auf Geld gerichtete Sozialleistungsansprüche, die festgestellt sind oder über die zumindest ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, nicht durch Sonderrechtsnachfolge auf Angehörige des Verstorbenen übergehen, können diese nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt werden (§58 S. 1 SGB I). Der Fiskus kann die Ansprüche nicht geltend machen (§58 S. 2 SGB I). Ansprüche, die durch den Tod des Leistungsberechtigten erlöschen, können nicht vererbt werden (§59 SGB I).
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