Sonderrechtsnachfolge

Im Sozialrecht :

Mit dem Begriff Sonderrechtsnachfolge wird im Sozialrecht der Übergang eines Sozialleistungsanspruches im Todesfall auf Angehörige bezeichnet (vgl. §§56f. SGB I). Die Sonderrechtsnachfolge hat Vorrang vor der Vererbung von Sozialleistungen (arg. e §58 Abs. 1 SGB I). Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die im Zeitpunkt des Todes des Leistungsberechtigten festgestellt waren oder über die ein Verwaltungsverfahren in diesem Zeitpunkt anhängig war, gehen auf den Ehegatten, die Kinder, die Eltern oder den Haushaltsführenden über, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes mit dem Berechtigten in einem gemeinsamen Haushalt lebte und ihn im Wesentlichen unterhalten hatte. Soweit die Ansprüche übergegangen sind, haftet der Sonderrechtsnachfolger für nach dem Sozialgesetzbuch bestehende Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem Leistungsträger (§57 Abs. 2 SGB I). Der Sonderrechtsnachfolger kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Sozialleistungsträger innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis der Sonderrechtsnachfolge auf diese verzichten (§57 Abs. 1 S. 1 SGB I). Vererbung von Sozialleis- tungsansprüchen.

(Einzelrechtsnachfolge) ist die besondere Nachfolge in ein einzelnes Recht durch Rechtsgeschäft (z.B. Übereignung), Ho- heitseinzelakt (z.B. Enteignung) oder Gesetz (z.B. Legalzession).

(Sondererbfolge, Singularsukzession) Erbrecht: Gesamtrechtsnachfolge.
Sozialrecht: Regelung gern. § 56 SGB I über die Verwendung fälliger Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Tod eines Sozialleistungsberechtigten. Die Sonderrechtsnachfolge ist im Verhältnis zum allgemeinen Erbrecht sowohl gegenüber der gesetzlichen Erbfolge als auch der testamentarischen Regelung, §§ 1922,1937, 1941 BGB, vorrangig und von diesen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften unabhängig. Zwar kann ein Sonderrechtsnachfolger Erbe sein, allerdings verliert er selbst bei Erbschaftsausschlagung, §§ 1942 ff. BGB, nicht die Ansprüche aus der Sonderrechtsnachfolge. Berechtigter Personenkreis gem. § 56 Abs. 1 SGB I sind der Ehegatte, danach die Kinder einschließlich nichtehelicher und Adoptiv- sowie Stiefkinder etc. i. S. v. § 56 Abs. 2 SGB I, darüber hinaus die Eltern und der sog. Haushaltsführer, insb. verwandte oder verschwägerte Personen, allerdings ohne die nichtehelichen Lebengefährten. Der Anspruch aus der Sonderrechtsnachfolge bezieht sich auf den Übergang fälliger Ansprüche auf laufende Geldleistungen, u. a. noch ausstehenden Ansprüche etwa auf die für den Todesmonat bestimmten Rentenleistungen. Allerdings ist der benannte Personenkreis nach § 56 Abs. 1 SGB I nur unter der zusätzlichen Voraussetzung auch Sonderrechtsnachfolger, dass er mit dem Berechtigten zur Zeit des Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Das entspricht dem Normzweck des § 56 SGB I als besonderem Ausgleichsanspruch. Dieser fällt auch nicht in den allgemeinen Nachlass.

1.
Rechtserwerb.

2.
Als S. wird im Sozialrecht der Eintritt von Hinterbliebenen usw. in die Rechtsstellung eines verstorbenen Sozialleistungsberechtigten bezeichnet. Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen nach § 56 SGB I beim Tod des Berechtigten nacheinander dem Ehegatten, dem Lebenspartner, den Kindern, den Eltern oder dem Haushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer der angesprochenen Gruppen stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.




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