Verfahrensmängelsind Verstösse gegen Vorschriften der Verfahrensordnungen (ZPO, StPO, FGO, VwGO, SGG, ArbGG); z.B. falsche Besetzung des Gerichts, zu Unrecht abgelehnter Beweisantrag, Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit od. des Mündlichkeitsgrundsatzes. V. können mit der Rev. gerügt werden (Revisionsgründe), müssen aber vom Revisionsführer im einzelnen genau dargelegt werden (gleiches gilt für das OWiG). Siehe auch: Rügerecht.
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