Mündlichkeitsgrundsatz
Grundsatz, wonach vor Gericht mündlich verhandelt werden muß und nur das mündlich Verhandelte der Entscheidung zugrunde gelegt werden darf. In den meisten Verfahrensordnungen vorgeschrieben, wobei im Zivilprozeß auch die mündliche Bezugnahme auf Schriftsätze ausreicht, darüber hinaus zahlreiche Ausnahmen. Am strengsten ist der M. im Strafprozeß in der Hauptverhandlung gewahrt.
bedeutet im Zivilprozeß, daß Grundlage der Entscheidung nur sein kann, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (vgl. § 128 I ZPO). In der ZPO wird dieses Prinzip jedoch zuweilen durchbrochen, und zwar vor allem durch die umfassende Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze (§§ 129, 272 II ZPO) die Möglichkeit, diese durch Bezugnahme in den Prozeß einzuführen (§§137 111, 297 II ZPO) sowie durch die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen (Vor-) Verfahrens gem. §§ 128 I; II ; 276; 495a ZPO oder einer schriftlichen Entscheidung, vgl. §§ 307 II; 331 III ZPO.
bedeutet, dass das Gericht nur aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden und seiner Entscheidung nur das in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommene zugrundelegen darf. Die Verfahrensordnungen schreiben grundsätzlich Mündlichkeit der Verhandlung vor, lassen aber mit Zustimmung der Prozessparteien auch schriftliches Verfahren zu (vgl. § 128 ZPO). Im Strafverfahren wird nur im summarischen Verfahren (Strafbefehl, Strafverfügung) schriftlich entschieden. Auch der Bussgeldbescheid (Bussgeldverfahren) ergeht ohne mündliche Verhandlung; nach Einspruch gegen diesen kann der Richter ebenfalls schriftlich entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft damit einverstanden sind. - M. ist den kirchlichen Prozessverfahren unbekannt.
Der M. als Ausfluss des Öffentlich - keitsgrundsatzes bedeutet, dass vor dem Gericht mündlich verhandelt u. dass nur das mündlich Vorgetragene in der Entscheidung berücksichtigt wird. Die Verfahrensordnungen schreiben Mündlichkeit als Prinzip vor (z.B. § 128 I ZPO, § 101 VwGO), lassen aber zahlreiche Ausnahmen zugunsten des schriftlichen Verfahrens zu. Am strengsten durchgeführt ist der M. in der Hauptverhandlung des Strafprozesses (§§ 226ff. StPO); doch kann auch dort von der Verlesung von Urkunden abgesehen werden, wenn die Richter u. Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben u. die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten (§ 249 II StPO).
Grundsatz der Prozessrechte, wonach vor Gericht mündlich verhandelt wird und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung Grundlage der gerichtlichen Entscheidung sind.
Im Zivilprozess sind grundsätzlich nur der in der mündlichen Verhandlung von den Parteien vorgebrachte Sachvortrag und die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge entscheidungserheblich (wobei bei Änderungen der Stand am Ende der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist). Allerdings ist der mündliche Vortrag regelmäßig durch vorbereitende Schriftsätze, in denen der (künftige) Sachvortrag und die zu stellenden Anträge angekündigt werden, vorzubereiten (§ 129 ZPO), auf die dann in der mündlichen Verhandlung ggf. nur noch Bezug genommen wird.
Im Strafprozess gilt der Mündlichkeitsgrundsatz insbesondere in der Hauptverhandlung. Zeugen sind dabei gemäß § 250 StPO persönlich zu vernehmen; Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke müssen gemäß § 249 Abs. 1 StPO durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
bedeutet, dass vor dem Gericht mündlich verhandelt werden muss und nur das mündlich Verhandelte der Entscheidung zugrundegelegt werden darf. Die meisten Verfahrensordnungen schreiben Mündlichkeit als Grundsatz ausdrücklich vor (§ 128 I ZPO, § 46 II ArbGG, § 101 VwGO, § 90 I FGO, § 124 I SGG), lassen aber in weitem Umfang schriftliches Verfahren, insbes. für Nebenentscheidungen (z. B. allein über die Kosten, § 128 III ZPO) zu; im allgemeinen Einverständnis auch Verhandlung oder Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung (§ 128 a ZPO). Am strengsten ist der M. im Strafprozess in der für den Regelfall vorgeschriebenen Hauptverhandlung gewahrt.
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