Verfassungsfeind
jemand, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht nur nicht bejaht oder ihr gleichgültig gegenübersteht, sondern sie ablehnt und aktiv bekämpft. Gegen verfassungsfeindliche Tätigkeiten sind staatliche Abwehrmaßnahmen zulässig. Im Strafrecht sind einzelne verfassungsfeindliche Taten, die als verfassungswidrig angesehen werden, mit Strafe bedroht.
ist der (aktive) Gegner der jeweils geltenden Verfassung. Gegen verfassungsfeindliche Tätigkeiten können staatliche Abwehrmaßnahmen zulässig und erforderlich sein. Im Strafrecht sind einzelne verfassungsfeindliche Verhaltensweisen, die als verfassungswidrig angesehen werden, mit Strafe bedroht worden (z. B. §§ 84 ff. StGB). Lit.: Schönbohm, W., Verfassungsfeinde als Beamte?, 1979
ist kein Begriff der Gesetzessprache, wird aber in der Diskussion um die Zulassung „Radikaler“ (Extremisten) zum öffentlichen Dienst häufig gebraucht. Man versteht darunter im Allgemeinen einen Bewerber, der die verfassungsmäßige Ordnung der BRep. (Grundordnung, freiheitliche) nicht nur nicht bejaht oder ihr gleichgültig gegenübersteht, sondern sie ablehnt und bekämpft.
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