Verfassungsgericht

dem Bundesverfassungsgericht stehen die Verfassungsgerichtshöfe der Länder gegenüber, die für Verfassungsbeschwerden, Popularklagen und Normenkontrollen dann zuständig sind, wenn Grundrechte der Landesverfassungen verletzt werden.

(z. B. Art. 93 GG) ist das für Verfassungsstreitigkeiten (z. B. Verfassungsbeschwerde, Normenkontrolle) zuständige Gericht des Bundes (Bundesverfassungsgericht) oder eines Landes (z. T. als Staatsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof, V. bezeichnet). Das V. ist Teil der rechtsprechenden Gewalt. Seine Organisation und sein Verfahren sind in der Verfassung und in besonderen Gesetzen (z. B. Bundesverfassungsgerichtsgesetz) geregelt. Ist die Verletzung eines Grundrechts durch eine Landesbehörde (z. B. Landesgericht) unter Berufung auf gleichlautende Grundrechte der Bundesverfassung und der Landesverfassung (z. B. Hessen) vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Landesverfassungsgericht behauptet, ist zur Vermeidung abweichender Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht in erster Linie zur Entscheidung berufen. Lit.: Schlaich, K./Korioth, S., Das Bundesverfassungsgericht, 6. A. 2004; Fleury, R., Verfassungsprozessrecht, 6. A. 2004




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