Verfassungshochverrat

ist nach §§ 81, 82 StGB das Unternehmen, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung der BRep. oder eines ihrer Länder zu ändern, namentlich die Grundlagen der Staatsordnung, die auf der freiheitlichen demokratischen Ordnung beruhen (z. B. parlamentarische Demokratie, Gewaltentrennung, Grundrechte usw.). Der V. unterscheidet sich vom Bestands- oder Gebietshochverrat, der sich gegen die Integrität des Bundes und der Länder richtet. Bestraft wird das Unternehmen, d. h. die Vollendung oder der Versuch (§ 11 I Nr. 6 StGB). Die Strafe ist bei V. gegen den Bund lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren, in minder schweren Fällen von 1-10 Jahren; bei V. gegen ein Land der BRep. gelten minder schwere Strafdrohungen. Strafbar ist nach § 83 StGB auch die schon konkretisierte Vorbereitung eines V. Bei tätiger Reue kann auf mildere Strafe erkannt oder sogar von Strafe abgesehen werden, wenn nämlich der Täter die Tat aus freien Stücken aufgibt und den Erfolg abwendet; unterbleibt der Erfolg ohne sein Zutun, so genügt sein ernstliches Bemühen, ihn abzuwenden (§ 83 a StGB).




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