Verfolgungsrecht Ist eine Sache aus der Gewalt eines Besitzers auf ein im fremden Besitz befindliches Grundstück gelangt, so hat dessen Besitzer die Aufsuchung u. Wegschaffung der Sache zu gestatten (§§ 867, 1005 BGB). Gleiches gilt für die Verfolgung eines Bienenschwarms (§ 962 BGB). Grundstücksbesitzer hat Anspruch auf Ersatz des ihm entstehenden Schadens. Hat er die Sache schon in Besitz genommen, kann er Betreten seines Grundstücks verbieten. Gibt er die Sache nicht freiwillig heraus, kann Eigentümer nach § 985 BGB auf Herausgabe seines Eigentums klagen.
Weitere Begriffe : Jugendarrestanstalt | Versicherungsnachweishefte | Musterprotokoll |
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