BienenschwarmZieht ein B. aus, so wird er herrenlos (herrenlose Sache), wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder.wenn er die Verfolgung aufgibt. Bei der Verfolgung darf der Eigentümer fremde Grundstücke betreten. Bei Vereinigung mehrerer Bienenschwärme werden die verfolgenden Eigentümer Miteigentümer, §§ 961 f. BGB.
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