Verfügungsfreiheit Das BGB (§ 137) bestimmt, dass der Inhaber eines veräusserlichen Rechts (z. B. eines Forderungsrechts, Eigentumsrechts oder eines Patentrechts) nicht wirksam gegenüber anderen auf seine Verfügungsbefugnis verzichten kann. Wenn er sich einem anderen vertraglich verpflichtet hat, sein Auto nicht zu veräussern und es dennoch tut, so ist er ihm u. U. zum Schadensersatz verpflichtet, die Verfügung selber jedoch ist wirksam, der Erwerber also Eigentümer geworden.
Weitere Begriffe : Grundfreiheiten | Zweckvereinbarungstheorie | Plötzensee |
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