Verkehrsbehinderung

im Sinne des § 41 StVO: Es ist verboten, Gegenstände auf Strassen zu bringen oder liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der für die Verkehrsstörung Verantwortliche hat diese Gegenstände unverzüglich zu entfernen und, wenn dies nicht möglich ist, sie ausreichend kenntlich zu machen; wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, z. B. durch rotes Licht. - Siehe auch: Strassenverkehrsgefährdung.

Behinderung im Straßenverkehr, Hindernisbereiten.




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