Verkehrsberuhigter Bereichist ein durch Verkehrszeichen gekennzeichneter Straßenbezirk, in dem Fußgänger die ganze Straßenbreite benutzen, Fahrzeuge aber nur im Schritttempo fahren dürfen (Anl. 3 Nr. 12 zu § 42 II StVO). Die Verkehrsteilnehmer dürfen sich nicht gegenseitig behindern. Parken ist außerhalb der dafür bezeichneten Flächen unzulässig (außer zum Aus- u. Einsteigen, Be- u. Entladen). S. a. Fahrgeschwindigkeit.
Weitere Begriffe : Unsittliche Rechtsgeschäfte | Prozesshindernde Einrede | Verbindungen, studentische |
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