verkehrsrichtiges Verhalten

Verhalten in einem durch ins Einzelne gehende Rechtsvorschriften geregelten Verkehr (insbes. Straßen- und Eisenbahnverkehr), das den Ge- und Verboten der konkreten Verkehrsordnung voll Rechnung trägt. Nach Auffassung des BGH (BGHZ 24, S.21 ff.) ist solches verkehrsrichtiges (ordnungsgemäßes) Verhalten eines Teilnehmers am Straßen- oder Eisenbahnverkehr ein die Rechtswidrigkeit einer gleichwohl herbeigeführten Eigentums- oder Körperverletzung ausschließender Rechtfertigungsgrund.
Das verkehrsrichtige Verhalten hat als Rechtfertigungsgrund keine praktische Bedeutung, weil in diesen Fällen jedenfalls ein Verschulden des Schädigers und damit jede verschuldensabhängige Haftung ausgeschlossen ist. Es gilt als überholter Ansatz.




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