Verlassen eines Fahrzeugsjeder Art auf öffentlicher Straße verpflichtet zu Maßnahmen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden (§ 14 StVO), insbes. das Abrollen auf abschüssiger Straße oder das selbständige Ingangkommen des Kfz. Wegen Sicherung bei Dunkelheit Beleuchtung. Kraftfahrzeuge sind außerdem gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Dazu müssen Pkw, Lkw und Zugmaschinen bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht sowie Krafträder, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, mit einer Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein, Pkw zusätzlich mit einer Wegfahrsperre (§ 38 a StVZO). Abziehen des Zündschlüssels und Abschließen der Tür allein genügen also nicht. Vielmehr ist noch die Sicherungseinrichtung zu betätigen. Verstößt der Fahrer gegen diese Vorschriften, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 I Nr. 14 StVO, § 69 a III Nr. 10 StVZO, § 24 StVG) und kann nach § 823 BGB neben einem Schwarzfahrer für den von diesem angerichteten Unfallschaden verantwortlich sein. Den Halter des Kfz trifft bei Verstoß dieselbe Folge (§ 7 III 1 StVG); außerdem kann er den Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verlieren (§ 82 VVG).
Weitere Begriffe : Börsenordnung | besonderes Völkerrecht | Mietausfallwagnis |
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