Vermögensabgabe beim Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz) anfallende Ausgleichsabgabe. Ihr unterliegt das nach den Vermögensteuervorschriften zum 21.6.1948 ermittelte Vermögen des Abgabepflichtigen. Bei Vermögen unter 35 000 EUR wird ein Freibetrag gewährt. Er beträgt 5000 EUR, wenn das der Abgabe unterliegende Vermögen
Weitere Begriffe : Vorverfahren, schriftliches | Lineare Abschreibung | konkurrierend |
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