Vermögensverwaltung (steuerlich)

Die V. eigenen, auch umfangreichen Vermögens ist nicht steuerbar. Die Verwaltung fremden Vermögens durch einen Treuhänder, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Hausverwalter u. ä. führt bei diesem zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 I Nr. 3 EStG; Einkommensteuer, 3). Auch bei einer Personengesellschaft, z. B. Immobilienfonds, sind ab einer gewissen Intensität gewerbliche Einkünfte gegeben (Gewerbebetrieb). Daher empfiehlt es sich für Freiberufler(sozietäten; Freie Berufe, Partnerschaftsgesellschaft), eine etwaige nebenher ausgeübte gewerbliche Tätigkeit in eine GmbH auszugliedern, um die Umqualifizierung der gesamten Tätigkeit in gewerbliche Einkünfte, die Gewerbesteuer auslöst, zu vermeiden. S. a. Abfärbetheorie.




Vorheriger Fachbegriff: Vermögensverwaltung | Nächster Fachbegriff: Vermögensverwaltung bei Kindesvermögen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen