Vermögensverwaltung (steuerlich)Die V. eigenen, auch umfangreichen Vermögens ist nicht steuerbar. Die Verwaltung fremden Vermögens durch einen Treuhänder, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Hausverwalter u. ä. führt bei diesem zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 I Nr. 3 EStG; Einkommensteuer, 3). Auch bei einer Personengesellschaft, z. B. Immobilienfonds, sind ab einer gewissen Intensität gewerbliche Einkünfte gegeben (Gewerbebetrieb). Daher empfiehlt es sich für Freiberufler(sozietäten; Freie Berufe, Partnerschaftsgesellschaft), eine etwaige nebenher ausgeübte gewerbliche Tätigkeit in eine GmbH auszugliedern, um die Umqualifizierung der gesamten Tätigkeit in gewerbliche Einkünfte, die Gewerbesteuer auslöst, zu vermeiden. S. a. Abfärbetheorie.
Weitere Begriffe : Bezugsberechtigung | Courtage | Streitigkeit |
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