Vermittlung Ehevermittlung(Heiratsvermittlung) ist der auf den Nachweis oder die Vermittlung eines Ehepartners gerichtete Vertrag (Dienstvertrag mit Sonderregeln) zwischen einem Ehevermittler und einem anderen Menschen. Durch das Versprechen des Lohnes wird keine Verbindlichkeit begründet (§ 656 I 1 BGB), doch kann das auf Grund des Versprechens Geleistete nicht deswegen zurückgefordert werden (§ 656 I 2 BGB), weshalb Ehevermittler Vorauszahlungen anstreben. Dies gilt für Partnerschaftsver- mittlungsverträge entsprechend. Lit.: Börstinghaus, U., Das Recht der Partnerschaftsvermittlung, 1995
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