Vermittlung

allgemein die Herstellung einer Verbindung oder Einigung. Die V. von Adoptionen ist nur den Jugendämtern und den freien Wohlfahrtsverbänden gestattet. Arbeits-V. darf grds. nur von der Bundesanstalt für Arbeit betrieben werden. Im Völkerrecht das Tätigwerden eines an einem Streitfall unbeteiligten Staates (oder einer internationalen Organisation) mit dem Ziel, durch Unterbreiten eines Lösungsvorschlages den Streit zu beenden.

Im Sozialrecht:

Vermittlung bezeichnet Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder mit Auftraggebern oder Zwischenmeistern zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen (Heimarbeit) zusammenzuführen (vgl. §35 SGB III). In der gesetzlichen Unfallversicherung haben infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit behinderte Menschen (Behinderung) oder von einer Behinderung bedrohte Menschen Anspruch auf Vermittlung, wenn diese erforderlich ist (§35 SGB VII i.V.m. §33 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII; zu den Voraussetzungen Teilhabe am Arbeitsleben). In der gesetzlichen Rentenversicherung kann (Ermessen) Vermittlung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden, wenn diese erforderlich ist, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (§ 16 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 33 cherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Vermittlungsleis- tungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind ausgeschlossen, wenn vorrangige Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder der sozialen Entschädigung erbracht werden (§§9 Abs. 2, 12 SGB VI; näher dazu Teilhabe am Arbeitsleben). In der Arbeitsförderung sind Leistungen der Vermittlung durch die Agenturen für Arbeit und durch private Vermittler vorgesehen. Die Agenturen für Arbeit haben Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse anzubieten (§ 35 Abs. 1 SGB III). Sie haben Job-Center als einheitliche Anlaufstelle für alle einzurichten, die einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz suchen (§ 9 Abs. 1 a S. 1 SGB III). Im Job-Center werden die Personen informiert, der Beratungs- und Betreuungsbedarf geklärt (Profiling) und der erste Eingliederungsschritt verbindlich vereinbart (§9 Abs. la S. 2 SGB III) (Eingliederungsvereinbarung). Die Vermittlung umfasst alle auf die Begründung eines Beschäfti- gungs- oder Heimarbeitsverhältnisses gerichteten Tätigkeiten der Agenturen für Arbeit (§35 Abs. 1 SGB III). Die Vermittlung umfasst ferner Massnahmen der Eignungsfeststellung (§ 35 Abs. 3 SGB III). Bei Arbeitslosen und Ausbildungsuchenden, deren Eingliederung voraussichtlich erschwert ist, muss die Agentur für Arbeit eine verstärkte vermittlerische Unterstützung sicherstellen (§35 Abs. 1 S. 3 SGB III). Die Agentur für Arbeit hat bei der Vermittlung die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Ausbildungsplatzsuchenden bzw. des Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stelle zu berücksichtigen (§35 Abs. 2 SGB III). Die Agentur für Arbeit darf von den Ausbildung- und Arbeitsuchenden Daten nicht erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf (§42 S. 1 SGB III). Nach der arbeitsgerichtlichen Rspr. ist das Fragerecht des Arbeitgebers auf Umstände begrenzt, die für das beabsichtigte Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, insbesondere Ausbildung, Zeugnisse, Berufserfahrung. Unzulässig sind dagegen Fragen, die in europarechtlich oder grundrechtlich geschützte Positionen des Bewerbers oder der Bewerberin eingreifen. Hierzu gehört u.a. die Frage nach einer Schwangerschaft, die nach Beschäftigungsverbot für Schwangere besteht. Ob nach einer Behinderung gefragt werden darf, ist im Hinblick auf das SGB IX streitig. Nach der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen die Agenturen für Arbeit nur bei Ausbildung- und Arbeitsuchenden fragen und diese Daten nutzen, wenn eine Vermittlung auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb (vgl. § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG) oder einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrichtung vorgesehen ist (§42 S.3 SGB III), der Ausbildung-/Arbeitsuchende bereit ist, auf einen solchen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt zu werden und bei einer Vermittlung in einem Tendenzunternehmen die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt (§42 S.3 SGB III). Die Agentur für Arbeit soll den Ausbildung- und den Arbeitsuchenden in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsplätze zu unterrichten (§ 41 Abs. 1 SGB III). Arbeitgeber soll sie in geeigneter Weise über Ausbildung- und Arbeitsuchende unterrichten (§41 Abs. 1 SGB III). Bei der Vermittlung hat die Agentur für Arbeit Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen (§41 Abs. 2 SGB III). Die Agentur für Arbeit darf nicht in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis vermitteln, das gegen Gesetz oder die guten Sitten (z.B. Lohndumping) verstösst (§36 Abs. 1 SGB III). Einschränkungen des Arbeitgebers hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand oder Staatsangehörigkeit und ähnlicher Merkmale, die nicht die berufliche Qualifikation betreffen, darf die Agentur für Arbeit nur berücksichtigen, wenn diese Merkmale für die auszuübende Tätigkeit unerlässlich sind (§36 Abs. 2 S. 1 SGB III). Bei Religionsgemeinschaften und ihren karitativen und sozialen Einrichtungen darf zusätzlich die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft berücksichtigt werden (§36 Abs. 2 S. 2 SGB III). Im Übrigen darf eine Gewerkschaftszugehörigkeit, eine Parteizugehörigkeit oder eine Religionszugehörigkeit von der Agentur für Arbeit bei der Vermittlung berücksichtigt werden, wenn diese in ein sog. Tendenzunternehmen erfolgt oder die Art der Tätigkeit die Einschränkung rechtfertigt (§36 Abs. 2 S. 3 SGB HD. In einen vom Arbeitskamrif unmittelbar betroffenen Be- reich darf die Agentur für Arbeit nur vermitteln, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz ausdrücklichen Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen (§ 36 Abs. 3 SGB III). Die Agentur für Arbeit muss nicht prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Soll eine selbständige Tätigkeit begründet werden, kann sie auf Angebote hierzu hinweisen (§ 36 Abs. 4 SGB III). Die Vermittlung hat so lange zu erfolgen, wie der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht, in einer Arbeitsbeschaffungsmassnahme gefördert wird, eine ihm nicht zumutbare Beschäftigung aufgenommen hat und die Fortsetzung der Vermittlung verlangt oder bei einer Arbeitsuchendmeldung (§37b SGB III) bis zur Beendigung des Versi- cherungspflichtverhältnisses (§38 Abs. 4 S. 1 SGB III). Die Agentur für Arbeit kann zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben der Vermittlung beauftragen; sie ist berechtigt, Ausbildung- und Arbeitsuchende Dritten zur Vermittlung zuzuweisen (§37 Abs. 1 SGB III). Arbeitslose, die sechs Monate nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind, haben gegen die Agentur für Arbeit einen Anspruch auf Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermittlung (§37 Abs. 4 SGB III). Der Ausbildung- bzw. der Arbeitsuchende hat an der Vermittlung mitzuwirken (§38 SGB III), insbesondere die für die Dienstleistungen der Agentur für Arbeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (§38 Abs. 1 SGB III) sowie der Agentur für Arbeit unverzüglich mitzuteilen, wenn sie Ausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat (§38 Abs. la SGB III). Wirkt der Ausbildungsuchende oder der Arbeitslose nicht in ausreichendem Masse mit, kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen (§38 Abs. 2 SGB III). Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (§39 Abs. 1 S. 1 SGB III). Die Vermittlung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich (vgl. §43 SGB III). Nur wenn sie mit überdurchschnittlichen Aufwendungen verbunden ist oder wenn Arbeitnehmer aus dem Ausland vermittelt werden, dürfen vom Arbeitgeber Gebühren erhoben werden (§43 Abs. 2 SGB III). Eine Vermittlungsgebühr kann die Agentur für Arbeit ferner von einem Arbeitgeber, der die Vermittlung auf Grund zwischenstaaüicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt, erheben (§43 Abs.3SGB III). Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die Gebühren von dem vermittelten Arbeitnehmer weder ganz noch teilweise erstatten lassen (§43 Abs. 4 SGB III). Die Agentur für Arbeit kann bei einem Arbeitslosen, von Arbeitslosigkeit Bedrohten oder Ausbildungsuchenden die Fahrtkosten zur Vermittlung übernehmen (§45 Abs. 1 SGB . Die Vermittlung gehört ferner zu den Leistungen der Grund- sicherung für Arbeitsuchende (§ 16 Abs. 1 SGB II). Bezüglich des Leistungsinhalts gilt das zur Arbeitsförderung Gesagte entsprechend.

ist die Herstellung einer Verbindung oder Einigung. Lit.: Feix, K., Die Verankerung einvernehmlicher Streitbeilegung, 2004




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