Vermögensanrechnung

Berücksichtigung des gesamten verwertbaren Vermögens bei Sozialleistungen, die Bedürftigkeit voraussetzen. Zum einen ist sie spezialgesetzlich für die Leistungen der Sozialhilfe in § 90 SGB XII, mit konkreten Ausnahmen und Sondervorschriften, geregelt. Andererseits ist die Vermögensanrechnung beim neuen Arbeitslosengeld II ab 2005 in § 12 SGB II vorgesehen. Neben dem eigenen Vermögen betrifft dies das Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie einer solchen Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist ab August 2001 auch das Vermögen des eingetragenen Lebenspartners anzurechnen, da insofern eine generelle Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner bei der Bedarfsberechnung im Leistungsrecht wie auch in den Tatbeständen der Einkommensanrechnung und eben der Vermögensanrechnung erfolgt ist.




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