EinkommensanrechnungIn verschiedenen Sozialleistungsbereichen erfolgt eine Anrechnung von Einkommen, d. h. Einkünften i. S. d. Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Im Arbeitsförderungsrecht wird Nettoeinkommen aus einer Beschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden Arbeitszeit aufgrund eines laufenden, nicht einmaligen Arbeitsverhältnisses angerechnet, § 41 SGB III. Beim neu geschaffenen Arbeitslosengeld II schreibt seit dem 1. 1.2005 § 9 Abs. 2 SGB II ebenfalls u. a. die Einkommensberücksichtigung in der Bedarfsgemeinschaft vor. Im Recht der Ausbildungsförderung wird neben dem Einkommen des Auszubildenden bzw. etwaigen Ehegatten auch das Elterneinkommen regelmäßig berücksichtigt, §§ 21-25 a BAföG. Bei den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Einkommensanrechnung gern. § 95 SGB VI insb. bedeutsam für die Berufsunfähigkeitsrente bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ebenso greift die Einkommensanrechnung bei den Rentenleistungen an Hinterbliebene für die Renten der Witwen bzw. Witwer i. S. v. § 96 SGB VI unter den dortigen Voraussetzungen ein. Letztlich gilt dies auch bei der Waisenrente für Berechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch dort ist zu über-Prüfen ob der Hinzuverdienst sich rentenschädlich bzw. sogar rentenausschließend auswirkt.
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