Vernehmung im Bussgeldverfahren
Für V. gelten i.d.R. die gleichen Grundsätze wie im
Strafverfahren. Im Vorverfahren genügt es jedoch, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äussern. Ausserdem braucht der Betroffene nicht darauf hingewiesen zu werden, dass er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. -
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