Vorverfahren
zeitlich vor dem (Haupt-) Verfahren liegendes Verfahren (z.B. Ermittlungsverfahren, Widerspruchsverfahren).
Verwaltungsprozess.
ist das zeitlich vor dem Verfahren (Hauptverfahren) liegende Verfahren (z.B. Ermittlungsverfahren im Strafverfahren, Widerspruchsverfahren im Verhältnis zum Verwaltungsstreitverfahren). Lit.: Schnabl, R., Der O. J. Simpson-Prozess, 1999; Vetter, S., Mediation und Vorverfahren, 2004
, Sozialrecht: Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage vor dem Sozialgericht,§§ 77 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gern. § 78 SGG ist vor Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Ausnahmen davon greifen u. a. nur dann ein, wenn ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt bzw. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen wurde, § 78 Abs. 1 S.2 SGG. Für die Verpflichtungsklage gilt dies entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist, § 78 Abs. 3 SGG.
Nach der früheren Rechtslage war die Wahlklage vorgesehen, d. h., eine Anfechtungsklage war auch ohne Widerspruchsverfahren zulässig. Seit 1.1. 1991 ist allerdings zwingend das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren vorgeschrieben. Es bezweckt die nochmalige Überprüfung der Verwaltungsentscheidung mit der Möglichkeit einer Selbstkorrektur der zuständigen Behörde bzw des für die Widerspruchsentscheidung zuständigen Verwaltungsträgers.
Fehlt es am Vorverfahren als Prozessvoraussetzung, so kann das Klageverfahren ausgesetzt und dem Leistungsträger Gelegenheit zur Nachholung der Widerspruchsentscheidung eingeräumt werden. Im Übrigen ist im Vorverfahren auf den Widerspruch hin eine vollständige Abhilfe, § 85 Abs. 1 SGG, oder ein weiterer Bescheid unter teilweiser Abänderung des bereits angefochtenen Verwaltungsaktes rechtlich möglich, § 86 SGG. Durch das 8. SGG-Änderungsgesetz gilt schließlich ab 1. 4. 2008, der neueingefügte § 85 Abs. 4 SGG über erleichterte Widerspruchsentscheidungen in Massenverfahren Nach dieser Norm sind unter den dort im Einzelnen aufgeführten Vorausetzungen nun auch öffentliche Bekanntmachungen mit einer verlängerten Klagefrist von 1 Jahr, § 87 Abs. 1 SGG n.E, zugelassen.
Strafprozessrecht: Ermittlungsverfahren, Strafprozess Verwaltungsprozessrecht Widerspruchsverfahren.
Der Begriff wird in den verschiedenen Verfahrensarten in unterschiedlichem Sinne gebraucht. Für den Strafprozess Ermittlungsverfahren in Strafsachen; im Verwaltungsrecht wird unter dem V. das Widerspruchsverfahren verstanden; im Steuerrecht das Einspruchsverfahren, Finanzgerichtsbarkeit; für den Zivilprozess Nachverfahren, Vorbehaltsurteil.
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