Verpflichtungsschein, kaufmännischerWertpapier, in dem gern. § 363 Abs. 1 S. 2 HGB ein Kaufmann die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen verspricht. Die Leistung muss von der Vorlegung des Scheins abhängig gemacht werden. Anderenfalls liegt ein gewöhnliches Schuldversprechen vor. Die Leistung darf nicht von der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht werden. Durch die positive Orderklausel wird der kaufmännische Verpflichtungsschein zum gekorenen Orderpapier.
Weitere Begriffe : Unterbrechung eines Verfahrens | Teilweise Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts | Kleinkrafträder |
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