Verpflichtungszusagen

Hat eine Kartellbehörde ein Kartellverwaltungsverfahren eingeleitet, weil sie das Verhalten von Unternehmen als kartellrechtswidrig erachtet, und bieten die Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die Bedenken der Kartellbehörde auszuräumen (V.), so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die V. durch Verfügung für bindend erklären (vgl. Art. 9 Kartellverfahrensverordnung, § 32 b GWB).




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