Versäumnisurteil, unechtes

kontradiktorisches Urteil, das nicht auf der Säumnis einer Partei, sondern auf dem Sachvortrag beruht. Es ergeht gegen den erschienenen Kläger, wenn die Klage unzulässig oder unschlüssig ist (§ 331 Abs. 2 ZPO), und gegen den abwesenden Kläger, wenn die Klage unzulässig ist. Da es sich nicht um ein nichtstreitiges (echtes) Versäumnisurteil handelt, ist es nicht mit dem Einspruch, sondern mit Berufung bzw. Revision anfechtbar. Für die Abgrenzung zum „echten” Versäumnisurteil kommt es dabei nicht auf die Bezeichnung des Urteils durch das Gericht, sondern allein auf den Inhalt an.




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