Versäumnisurteil, echtes

nichtstreitiges Urteil, das (sofern nicht die in den §§ 335, 337 ZPO genannten Hindernisse vorliegen) auf einen entsprechenden Prozessantrag der erschienenen Partei (allein) wegen der Säumnis der anderen Partei ergeht, und zwar gegen den säumigen Kläger (§ 330 ZPO; ist die Klage aber unzulässig, muss sie durch kontradiktorisches Prozessurteil als unechtes Versäumnisurteil” abgewiesen werden) oder gegen den säumigen Beklagten (§ 331 ZPO; nicht bei unschlüssiger Klage, § 331 Abs. 2 ZPO, dann Klageabweisung gegen den erschienenen Kläger durch „unechtes Versäumnisurteil”). Das Versäumnisurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr.2 ZPO). Besonderer Rechtsbehelf ist der Einspruch.
Anders als Anerkenntnis- und Verzichtsurteil führt ein Versäumnisurteil in der ersten Instanz nicht zu einer Gerichtskostenermäßigung (vgl. GKG KV 1202), wohl aber zu niedrigeren Anwaltsgebühren (vgl. RVG VV 3105).




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