Versammlung der leitenden Angestellten Nach § 15 SprAuG vorgesehene Zusammenkunft der leitenden Angestellten eines Betriebes. Nach § 15 Abs. 1 S.1 SprAuG soll der Sprecherausschuss eine solche Versammlung einmal im Kalenderjahr einberufen und über seine Tätigkeit berichten. Der Arbeitgeber oder ein Viertel der leitenden Angestellten kann die Einberufung einer Versammlung der leitenden Angestellten verlangen, § 15 Abs. 1 S. 2 SprAuG. Nach § 15 Abs. 3
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