VersammlungsleiterBei Versammlungen in geschlossenen Räumen: Versammlungsteilnehmer, der den Ablauf der Versammlung bestimmt und während der Versammlung für Ordnung sorgt. Die Aufgaben des Versammlungsleiters obliegen zunächst dem Versammlungsveranstalter (§ 7 Abs. 2 S. 1 VersG), der die Leitung aber einer anderen Person übertragen kann (§ 7 Abs. 3 VersG). Der Versammlungsleiter kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen (vgl. §8 VersG). Er kann sich bei der Durchführung seiner Rechte einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen (§9 VersG). Der Versammlungsleiter hat das Recht, Versammlungsteilnehmer, die die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung auszuschließen (§ 11 VersG). Gegenüber Nichtteilnehmern kann er Maßnahmen nur aufgrund des Hausrechts ausüben, sofern es ihm zusteht oder seine Ausübung ihm übertragen wurde. Nach h. M. ist dem Versammlungsleiter das Hausrecht nicht durch § 7 Abs. 4 VersG kraft Gesetzes übertragen. Bei Versammlungen unter freiem Himmel modifiziert § 18 VersG die Befugnisse des Versammlungsleiters. Da sich die Versammlungsstätte unter freiem Himmel befindet, entfällt das Hausrecht als Eingriffsbefugnis. Die Befugnis zum Ausschluss von Teilnehmern steht gem. § 18 Abs. 3 VersG ausschließlich der Polizei zu.
Weitere Begriffe : Gastwirtshaftung | Verwandtenerbrecht | Entschädigung für Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz |
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