Versammlungsteilnehmer
Jeder, der durch Anwesenheit und aktive Teilnahme oder passive Teilhabe am Gegenstand der Versammlung Anteil nimmt. Nur wer Teilnehmer ist, genießt den Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG.
Einzelfälle: Passanten, die eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel lediglich neugierig beobachten, werden dadurch noch keine Versammlungsteilnehmer. Es fehlt in ihrer Person an der für die Teilnahme an einer Versammlung erforderlichen Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Teilnehmer ist auch, wer eine andere Meinung kundtut, selbst dann, wenn er die Durchführung der Versammlung stört. Der die
Durchführung störende Versammlungsteilnehmer verstößt aber gegen das Störungsverbot des § 2 Abs. 2 VersG (Störungsverbot), handelt gegebenenfalls ordnungswidrig nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 VersG und kann ausgeschlossen werden. Kein Teilnehmer ist allerdings mehr, wer die Versammlung verhindern und ihren Zweck vereiteln will. Keine Teilnehmer sind auch Personen, die in anderer Eigenschaft, etwa als Bedienungspersonal oder Polizeibeamte, anwesend sind.
Vorheriger Fachbegriff: Versammlungsrecht | Nächster Fachbegriff: Versammlungsveranstalter