Verschaffungsvermächtnis

Hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einen Gegenstand oder die Bestellung eines Rechts an einem Gegenstand (z.B. eine Hypothek an einem Grundstück) auch für den Fall zugewandt, dass dieser Gegenstand oder dieses Recht nicht zum Nachlass gehört, so hat der Beschwerte dem Bedachten den Gegenstand oder das Recht zu verschaffen. Ist er dazu ausserstande, so hat er den Wert zu entrichten. Eine fremde Sache z.B. muss er vom Eigentümer für den Vermächtnisnehmer zu kaufen versuchen, § 2170 BGB.

(§§2169 f. BGB) ist das Vermächtnis, bei dem sich der vermachte Gegenstand nicht im Nachlass befindet, sondern vom Beschwerten erst beschafft werden muss. Lit.: Savigny, C. v., Die Unmöglichkeit der Leistung beim Verschaffungsvermächtnis, 1939

als Vermächtnis ausgestaltete Zuwendung des Erblassers, bei der der Beschwerte verpflichtet ist, dem Bedachten den zugewendeten Gegenstand auch dann zu verschaffen, wenn sich der Gegenstand nicht im Nachlass befindet (§§ 2169 Abs. 1, 2170 BGB). Ein Verschaffungsvermächtnis liegt regelmäßig dann vor, wenn die Auslegung des Erblasserwillens ergibt, dass der Bedachte den entsprechenden Gegenstand unbedingt erhalten soll. Ist die Leistung für jedermann unmöglich, so ist das Vermächtnis unwirksam (§ 2171 Abs. 1 BGB). Dies gilt nicht, wenn die Unmöglichkeit wieder behoben werden kann und das Vermächtnis auch für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung
möglich wird (§ 2171 Abs. 2 BGB). Entsprechendes gilt für Vermächtnisse, die unter der Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet werden, und die Unmöglichkeit vor diesem Termin wieder behoben wird (§ 2171 Abs. 3 BGB).
Ist es dem Beschwerten unmöglich, den Gegenstand zu verschaffen, muss er dem Bedachten den objektiven Verkehrswert entrichten (§ 2170 Abs. 2 S. 1 BGB); im Falle unverhältnismäßiger Aufwendungen hat er das Recht dazu (§ 2170 Abs. 2 S.2 BGB). Im Unterschied zum Gattungsvermächtnis haftet der Beschwerte beim Verschaffungsvermächtnis zwar auch für Rechtsmängel (§ 2182 Abs. 2 BGB), jedoch nicht für Sachmängel (vgl. § 2183 BGB).

ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der sich nicht im Nachlass befindet, sondern erst beschafft werden muss. Es ist beim Stückvermächtnis grundsätzlich unwirksam (§ 2169 BGB). Will der Erblasser den Gegenstand jedoch ausnahmsweise dem Vermächtnisnehmer auch für diesen Fall zuwenden, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen; ist ihm dies unmöglich, so hat er den Wert zu entrichten (§ 2170 BGB).




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