Verkehrswert

(gemeiner Wert) ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand zu erzielende Preis. Goodwill, Ertragswert.

Bei einer Eigentumswohnung:

Nach § 194 BauGB beschreibt dieser Begriff Folgendes:

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Grundstücksmarkt im Falle eines Verkaufes zu erzielen wäre. Dabei sind rechtliche Gegebenheiten (Beispiel: Wegerecht), tatsächliche Eigenschaften (Beispiel: Entwicklungszustand des Grundstücks: erschlossen, nicht erschlossen) sowie die sonstige Beschaffenheit (Beispiel: grosser Reparaturstau) zu berücksichtigen. Ausser

Betracht bleiben persönliche und ungewöhnliche Verhältnisse, die das Marktgeschehen beeinflussen.

Der Verkehrswert ist im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren von Amts wegen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzusetzen.

Nach der WEG-Reform ist für eine Geldforderung gegen einen Eigentümer, der Beitragschulden (zum Beispiel rückständiges laufendes Hausgeld, Nachzahlungsbetrag aus der letzten Jahresabrechnung oder Zahlbetrag aus einer Sonderumlage) hat, der Begriff des Verkehrswertes plötzlich wichtig geworden. Denn der Vorrang der Wohnungseigentümer in einer Zwangsversteigerung, die gegen den säumigen Wohnungseigentümer betrieben wird, ist der Höhe nach doppelt begrenzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG): Zum einen darf die fällige Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus dem laufenden Geschäftsjahr (Basis: Zeitpunkt der Beschlagnahme) oder aus den beiden letzten Kalenderjahren stammen, zum anderen darf sie nur maximal 5 Prozent des Verkehrswertes betragen. Eine Titulierung ist nicht nötig.

ist der im rechtsgeschäftlichen Verkehr angenommene Wert eines Gegenstands. Lit.: Zimmermann, P/Heller, R., Der Verkehrswert von Grundstücken, 2. A. 1999; Simon, J., Handbuch der Grundstückswertermittlung, 5. A. 2003; Kleiber, W. u. a., Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 5. A. 2007

Veräußerung des Gewerbebetriebes, Bewertungsrecht.




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