Versichertenälteste

Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung sog. V., die insbes. die Aufgabe haben, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen.

Die Satzung von Trägern der Rentenversicherung kann vorsehen, dass die Wahl von V. unterbleibt, andere Versicherungsträger können die Wahl von V. vorsehen (§ 39 SGB IV).




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